Allgemeine Vermietbedingungen
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)
Stand: 23.10.2024
Präambel
Die folgenden allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter
(nachfolgend "Vermieter")
schimmele.mobility | Mobilitätslösungen & services GmbH, Queichheimer Hauptstrasse 249, 76829 Landau
und deren Diensten/Geschäftsbereichen/Marken/Produkten/Projekte: schimmele.rent | schimmele.rental | schimmele.sharing | schimmele.abo | transporter.rent | transporter.sharing | transporter.abo
in/über deren Haupt- und/oder Zweig-Niederlassungen
und dem Mieter
(nachfolgend "Mieter").
Das Angebot des Vermieters ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen (Kurz- und Langzeitmiete) sowie die Erbringung damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen (Schutzoptionen, Zusatzoptionen) an den Kunden.
Das Angebot richtet sich an Privat-, sowie an gewerbliche Kunden. Das Zustandekommen eines vollumfängliches Vertragsverhältnisses entsteht erst, sobald nachfolgende Dokumente vollumfänglich finalisiert wurden:
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Vorvertrag: die Reservierung vom Mieter durch eine Buchungsbestätigung vom Vermieter versendet/autorisiert wurde (via Mail/Fax/SMS/Telefon/Onlineshop schimmelemobility.com oder transporter.rent/Vermittlungsportale)
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Mietvertrag: den durch Vermieter und Mieter paraphierten Mietvertrag bei Übergabe des Fahrzeuges
Ein vollumfängliches Vertragsverhältnis bezieht sich nur auf die Herausgabe des Mietgegenstandes und deren vollständige Nutzung, nicht aber darauf, dass vorher eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mieter besteht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Abschluss eines endgültigen Mietvertrages ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können.
Zusätzlich eingetragene Mieter und/oder Fahrer haften im Falle von geschuldeten Mietzahlungen sowie von weiteren sonstigen Kosten gesamtschuldnerisch. Die Unterlagen tragen digital oder analog (physisch = in ausgedruckter Form) die gleiche Wertigkeit.
Die AGB sind auf allen Touchpoints (onlineshop www.transporter.rent und www.schimmelemobility.com, auf einem ausgedruckten Exemplar in den Stationen, Vermittlungsportalen wie z. B. kleinanzeigen) einsehbar. Ferner sind diese vor Abschluss des Mietvertrages vom Mieter einsehbar und vollumfänglich zu akzeptieren.
Die Wertigkeit der Dokumente ist nach oben genannter Chronologie anzuerkennen. Zur Erklärung: Im Falle eines Rechtsstreits (innerhalb eines vollumfänglichen Vertragsverhältnis=Vorvertrag und Mietvertrag vorhanden) zählt der Mietvertrag als erste Grundlage. Sollte lediglich ein Vorvertrag (Buchungsbestätigung) zwischen den Parteien bestehen, zählt dieser als Grundlage. Jeder der oben genannten Punkte erfolgt jederzeit auf Grundlage dieser AGB nebst
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Schutzoptionen
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Zusatzoptionen
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Schadenkatalog inkl. Strafgebühren
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Ausnahme: Verlängerung in der Station oder Verlängerung am Telefon bis max. drei Tage über dem vereinbarten Mietenddatum.
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Vertragsverhältnis
1.1 Wer darf ein Fahrzeug anmieten?
Natürliche Personen, nämlich Mieter:innen, die mind. das 18. Lebensjahr vollendet haben, uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sind, sowie seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins der entsprechenden Klassen sind. Für Fahrer, die das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wird eine zusätzliche Gebühr (Zuschlag Junge Fahrer) erhoben. Für einige Fahrzeugklassen gelten besondere Mindestalter-Richtlinien, diese sind den jeweiligen Verkaufsanzeigen zu entnehmen.
Juristische Personen, nämlich Firmen, die über eine HRB oder einen Gewerbeschein verfügen.
1.2 Mieter und autorisierte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen Personen (autorisierten Fahrer) geführt werden. Es besteht kein Versicherungsschutz, für diejenigen, welche nicht als Mieter sowohl als auch Fahrer explizit im Mietvertrag eingetragen sind. In diesem Falle besteht lediglich ein unabdingbarer Deckungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten.
Ferner ist der Vermieter berechtigt, im Falle von Schäden Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Des Weiteren stellt er in diesem Falle Regressansprüche an den Mieter für die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Obgleich ein nicht autorisierter Fahrer bei der Anmietung einen Schaden produziert oder nicht, verliert der Mieter unabhängig davon vollumfänglich die etwaig gebuchten Schutzoptionen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages > siehe Schutzoptionen. Der Vermieter muss im Nachgang keine Rückzahlung der gebuchten Schutzoptionen leisten.
Der Mieter ist verpflichtet auf berechtigtes Verlangen der Vermieter, den Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekannt zu geben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag benannt sind.
Firmenkunden sind verpflichtet, eigenständig sicherzustellen, dass der berechtigte Fahrer über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügt. Dafür müssen sie alle verfügbaren Mittel ausschöpfen und die notwendigen Nachforschungen anstellen.
Sollte der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis oder seiner Bonität haben, ist er berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs so lange zurückzuhalten, bis diese Zweifel vom Mieter gegenüber dem Vermieter vollständig ausgeräumt wurden.
Der Mieter trägt die Verantwortung für das Verhalten des Fahrers, als wäre es sein eigenes. Alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung gelten sowohl für als auch gegen den berechtigten Fahrer.
Der Mieter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug ausschließlich gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften genutzt wird. Die Nutzung ist nur im öffentlichen Straßenverkehr gestattet und darf nicht für Fahrschulübungen erfolgen.
2. Vertragsunterlagen (Reservierung, Mietvertrag) und die dazugehörigen Dokumente (Führerschein/Personalausweis)
2.1. Reservierung
Eine Reservierung wird erst verbindlich, wenn der Vermieter diese schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat. Der Mieter ist verpflichtet, das reservierte Fahrzeug spätestens 90 Minuten nach dem vereinbarten Mietbeginn abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Verbindlichkeit der Reservierung für den Vermieter.
Reservierungen beziehen sich ausschließlich auf Fahrzeuggruppen, nicht auf bestimmte Modelle oder Hersteller. Sollte das gebuchte Fahrzeug nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter dem Mieter ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder einer anderen Fahrzeuggruppe bereit.
2.2 Mietvertrag
Der Mietvertrag kann schriftlich, elektronisch oder in sonstiger nachweisbarer Form abgeschlossen werden. Standardmäßig wird dieser im Beisein des Mieters bei der Übergabe des Fahrzeuges geschlossen und ihm im Nachgang von beiden Seiten signiert an die durch den Mieter angegebene Emailadresse, zugesandt.
2.3 Bei Anmietung vorzulegende Dokumente
Spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter muss eine im Inland gültige Fahrerlaubnis vorliegen. Des Weiteren muss ein Personalausweis des Mieters sowie aller angegebenen Fahrer vorgelegt werden. Ersatzweise kann ein Reisepass als Ersatz für den Personalausweis vorgezeigt werden. Hier ist jedoch unabdingbar, dass eine -im Original- Meldebescheinigung vorliegt. Diese darf nicht älter als 30 Tage alt sein.
Alle amtlichen Dokumente werden ausschließlich im Original in physischer Form akzeptiert.
Sollte eine andere Person als der Mieter das Fahrzeug abholen, benötigt der Vermieter eine Vollmacht, welche vom Mieter auf die abzuholende Person ausgestellt ist. Die Vollmacht darf nicht älter als drei Tage alt sein. Die Anforderungen an eine ordentlich ausgestellte Vollmacht gilt es zu beachten.
Liegen die erforderlichen Dokumente beziehungsweise Zahlungsmittel bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist der Vermieter berechtigt, vom bereits vorher abgeschlossenen Mietvertrag / rechtsverbindliche Bestellung über den Onlineshop oder einem Portal / Buchungsbestätigung zurückzutreten. Ansprüche des Mieters aufgrund Nichterfüllung sind in diesem Falle ausgeschlossen.
3. Dauer der Miete, Mietpreis und Kaution, Mietgegenstand, Stornierungsregelungen
3.1 Dauer der Miete
Der Mietzeitraum beginnt mit der vereinbarten Fahrzeugübergabe an den Mieter und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter am vereinbarten Rückgabeort. Der Beginn und das Ende des Mietzeitraums werden im Mietvertrag verbindlich festgelegt.
Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters und gegebenenfalls unter Anpassung des Mietpreises möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Sollte das Fahrzeug nach Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums nicht rechtzeitig zurückgegeben werden, ist der Vermieter berechtigt, für den Zeitraum der verspäteten Rückgabe eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu berechnen. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Schäden, Kosten und Verluste, die durch die verspätete Rückgabe entstehen.
Das Fahrzeug ist pünktlich, vollständig betankt, gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe entspricht, abgesehen von der üblichen Abnutzung. Wird das Fahrzeug außerhalb der vereinbarten Öffnungszeiten des Rückgabeortes zurückgegeben, bleibt der Mieter bis zur tatsächlichen Fahrzeugannahme durch den Vermieter verantwortlich. Der Vermieter stellt dem Mieter jedoch ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem der Mieter den Zustand zum Abgabezeitpunkt mit mindestens 4 Bildern festhalten kann.
Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzeitraum einzuhalten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Mietpreises, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte der Vermieter das Fahrzeug vor Ablauf des Mietzeitraums aus wichtigem Grund zurückfordern, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug umgehend zurückzugeben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Mietbedingungen oder einer drohenden Gefährdung des Fahrzeugs vor. Der Mietpreis richtet sich nach der gewählten Fahrzeugklasse, der Mietdauer, den vereinbarten Kilometerleistungen sowie den optional gebuchten Zusatzleistungen und Schutzoptionen. Sämtliche Preise werden vor Vertragsabschluss im Mietvertrag festgelegt und sind für beide Parteien bindend. Der Mietpreis ist im Voraus fällig und beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen. Nicht im Mietpreis enthalten sind Kraftstoffkosten, Mautgebühren, Bußgelder oder andere von Dritten erhobene Gebühren, die während der Mietdauer anfallen. Zusätzliche Leistungen oder Überschreitungen der vereinbarten Kilometerleistung werden gesondert berechnet. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verzögerungen der Zahlung Verzugszinsen sowie Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
3.2 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der aktuellen Preisliste des Vermieters und umfasst die vereinbarte Mietdauer sowie eine festgelegte Anzahl an Freikilometern. Mehrkilometer werden gesondert gemäß der Preisliste por Zusatzkilometer oder Kilometerpauschale berechnet.
3.3 Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, vor Übernahme des Mietfahrzeugs eine Kaution in der vereinbarten Höhe zu hinterlegen. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere für Schäden am Fahrzeug, fehlende Betankung, Mehrkilometer, Vertragsstrafen oder sonstige Forderungen. Die Kaution wird nach Rückgabe des Fahrzeugs und abschließender Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist, abzüglich etwaiger offener Forderungen, zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution zur Begleichung von Forderungen ohne gesonderte Zustimmung des Mieters zu verwenden, sofern diese aus dem Mietverhältnis herrühren. Ein Anspruch auf Verzinsung der Kaution besteht nicht.
Die Höhe der Kaution kommt auf die Fahrzeugklasse an, sowie auf die gewählten Schutzleistungen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution aufgrund individueller Risikobewertungen, wie z. B. der Mietdauer, der Nutzung außerhalb von Deutschland, risikoreiche Kundengruppe oder anderer besonderer Umstände, anzupassen. Die genauen Kautionsbeträge werden vor Vertragsabschluss transparent kommuniziert und sind im Mietvertrag festgehalten
3.4 Mietgegenstand
Der Mietgegenstand ist das vertraglich vereinbarte Fahrzeug in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand. Es wird dem Mieter in verkehrssicherem und betriebsbereitem Zustand übergeben.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und ausschließlich für den vereinbarten Nutzungszweck zu verwenden.
Eine Weitervermietung, Untervermietung oder Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
3.5 Stornierungsregelungen
Stornierung durch den Mieter: Eine kostenfreie Stornierung ist bis 48 Stunden vor Mietbeginn möglich. Danach fällt eine Stornogebühr von 50 % des Mietpreises an.
Stornierung innerhalb von 24 Stunden: Erfolgt eine Kündigung innerhalb dieses Zeitraums oder wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird der volle Mietpreis fällig.
Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen Vertragsbedingungen verstößt. Dies gilt insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs, ausstehender Mietzahlung oder sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen.
Erstattung: Bereits geleistete Zahlungen werden gemäß den oben genannten Bedingungen verrechnet. Eine Rückzahlung erfolgt nur, wenn die Kündigung rechtzeitig eingereicht wurde.
Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen Vertragsbedingungen verstößt. Dies gilt insbesondere bei 1.4 dieser AVB und zusätzlich bei:
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Verspätete Rückgabe um mehr als 24 Stunden ohne vorherige Absprache.
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Unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs, z. B. übermäßiger Verschmutzung oder grober Fahrlässigkeit.
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Nichtzahlung der vereinbarten Mietgebühren trotz Mahnung.
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Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters.
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Schwere Verstöße gegen Verkehrs- oder Sicherheitsvorschriften, insbesondere Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.
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Falsche Angaben bei der Anmietung, z. B. zur Identität oder zum Führerscheinstatus oder bei einem berechtigten Grunde hinsichtlich möglicher Unterschlagung oder Diebstahls.
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Unerlaubte bzw. nicht mitgeteilte Einreise in ein Nachbarland (außerhalb BRD) hierbei macht es keine Unterschied ob eine Einreise in diese Länder lt. AVB erlaubt ist oder nicht
4. Vertragsgebiet
Auslandsfahrten sind ohne vorherige Mitteilung durch den Mieter vor Mietbeginn unzulässig. Der Vermieter kann der Auslandsfahrt zustimmen oder ablehnen. Hierfür muss eine CBF-Gebühr (Grenzübertrittsgebühr) entrichtet werden. Die Fahrzeuge dürfen (mit vorheriger Zustimmung des Vermieters) lediglich in folgenden Länder/Kontinente bewegt werden:
EU
davon
gesperrte bzw. verbotene Einfahrt in folgende Länder:
Albanien, Republik der baltischen Länder, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, russische Föderation, Malta, Ukraine, Weissrussland, Zypern. Bei unerlaubten bzw. nicht vor Mietbeginn mitgeteilten Auslandsfahrten ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen und eine Strafzahlung in Höhe von 495,00 EUR in Rechnung zu stellen bzw. diese von der Kaution einzubehalten.
5. Zahlungsmethoden
5.1 Folgende Zahlungsmethoden werden akzeptiert:
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Barzahlung (zzgl. Cash-Fee in Höhe von 9,95 EUR je Zahlungsvorgang)
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Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express)
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EC-Karte (Girocard)
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PayPal
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Vorkasse per Überweisung (Zahlungseingang erforderlich vor Fahrzeugübergabe)
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Rechnung (nur für Geschäftskunden nach vorheriger Vereinbarung)
5.2 Fälligkeit der Zahlung
Der gesamte Mietpreis einschließlich Kaution ist vor Fahrzeugübergabe vollständig zu entrichten. Eine Fahrzeugüberlassung ohne vollständige Zahlung ist ausgeschlossen.
Bei Zahlungsverzug behält sich der Vermieter das Recht vor, Verzugszinsen sowie Mahngebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erheben
6. Vor der Anmietung / Bei der Übergabe
6.1 Fahrzeugübergabe (check-out)
Tankfüllstand / Batterie-Ladestand
Der Mieter erhält das Fahrzeug bei Übergabe mit einem vollen Kraftstofftank beziehungsweise einem Batterie-Ladestand von ca. 100 %.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Mietende in demselben Zustand, also vollgetankt bzw. vollgeladen, zurückzugeben.
Fehlmengen werden dem Mieter auf Basis der gültigen Gebührenordnung gesondert in Rechnung gestellt.
Überprüfung des Fahrzeugs durch den Mieter
Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe eigenständig auf folgende Punkte zu überprüfen:
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Vereinbarter Tankfüllstand bzw. Batterie-Ladestand
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Aktueller Kilometerstand
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Äußere und innere Schäden, soweit mit üblicher Sorgfalt erkennbar
Eventuelle Schäden oder Abweichungen sind gemeinsam mit dem Vermieter in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren.
Der Mieter kann verlangen, dass das Fahrzeug vor der Übergabe von Schmutz- oder Schneeresten befreit wird, sofern diese die Sicht auf mögliche Schäden behindern.
Nachträgliche Beanstandungen
Der Mieter ist verpflichtet, nachträgliche Beanstandungen bezüglich des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden.
In diesem Fall kann die Vermieterin die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung verlangen, sofern es fahrbereit und verkehrssicher ist. Die Vorführung erfolgt in der nächstgelegenen Vermietstation.
Ein Kostenersatz für die Vorführung erfolgt nur, wenn die Beanstandung berechtigt ist und der Vermieter ein diesbezügliches Verschulden trifft.
6.2 Während des Mietzeitraums
Nutzung des Fahrzeugs / Reparaturen
Allgemeine Nutzungsbedingungen
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich im vertraglich vorgesehenen Rahmen und unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu nutzen. Insbesondere gilt:
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Tanken des richtigen Kraftstoffs gemäß Herstellerangaben
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Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) und technischer Vorschriften
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Vermeidung von Schäden durch unsachgemäße Nutzung
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Ordnungsgemäße Sicherung von Ladung gemäß gesetzlichen Bestimmungen
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Keine grobe Verschmutzung oder Hinterlassen von Abfällen im Fahrzeug
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Rauchverbot im Fahrzeug
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Sicherung des Fahrzeugs beim Verlassen (Abschließen, Lenkradschloss aktivieren, Schlüssel mitnehmen)
Mautpflicht und Fahrzeugtechnik
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Der Mieter hat sich eigenständig über die Mautpflicht des Fahrzeugs zu informieren und sicherzustellen, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet wird.
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Bei LKW ist der Mieter für den korrekten Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers und der On-Board-Unit (OBU) verantwortlich, einschließlich der korrekten Einstellung der Achsenzahl und Schadstoffklasse.
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Fehlerhafte Einstellungen der OBU sowie daraus resultierende Kosten trägt der Mieter.
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Beschädigungen oder Funktionsstörungen der OBU sind der Vermieterin unverzüglich zu melden.
Technische Defekte und Reparaturen
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Der Mieter hat technische Warnhinweise des Bordcomputers ernst zu nehmen und sich unverzüglich über eine gefahrlose Weiterfahrt zu vergewissern.
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Bei Feststellung eines sicherheitsrelevanten Mangels oder einer technischen Störung ist das Fahrzeug sofort außer Betrieb zu setzen und die Vermieterin zu informieren.
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Versagen des Kilometerzählers oder des Fahrtenschreibers ist sofort zu melden. Bei vorsätzlicher Beschädigung von Plomben oder schuldhafter Nichtmeldung kann die Vermieterin eine pauschale Tagesfahrstrecke von 800 km ansetzen, sofern der Mieter keine geringere Nutzung nachweist.
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Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin durchgeführt werden.
Besonderheiten bei LKWs
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Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Mitführung von Beförderungspapieren und die korrekte Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers verantwortlich.
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Für LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t bis 11,99 t wird kein Anhängerzuschlag bei der Kfz-Steuer entrichtet. Falls der LKW mit einem Anhänger betrieben wird, muss der Mieter sicherstellen, dass die entsprechende Steuer für den Anhänger rechtzeitig entrichtet wird.
Ist während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters, eine Reparatur von Nöten? Um beispielsweise den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, steht es dem Mieter frei, eine Vertragswerkstatt zum Nettokosten Betrag von 50 € aufzusuchen und den Fehler zu beseitigen. Die Reparaturkosten werden voll vom Vermieter getragen. Höhere Reparaturkosten müssen in vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter genehmigt werden.
6.3 Vor der Abgabe / Bei der Übergabe
Fahrzeugrückgabe (Check-in)
Rückgabe mit vollständigem Tank- bzw. Ladestand
Bei Nutzung von Tarifen ohne inkludierte Kraftstoffkosten ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit einem vollen Kraftstofftank bzw. bei Elektrofahrzeugen mit einem Batterie-Ladestand von 100 % zurückzugeben.
Fahrzeuge mit AdBlue®-Tank sind mit dem Abgabe zeigenden Füllstand des AdBlue®-Tank zurückzugeben.
Kommt der Mieter dieser Betankungs- bzw. Ladeverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin ihm die Betankungs-/Ladekosten sowie eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gemäß der gültigen Gebührenordnung in Rechnung stellen.
Erstellung des Rückgabeprotokolls
Bei der Fahrzeugrückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer gemeinsam mit der Vermieterin ein Rückgabeprotokoll zu erstellen. Dabei werden mit üblicher Sorgfalt erkennbare Schäden, der Tankfüllstand, der Kilometerstand sowie Datum und Uhrzeit der Rückgabe dokumentiert.
Eine vom Mieter mit der Rückgabe beauftragte Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.
Der Mieter kann bei Rückgabe während der Geschäftszeiten eine schriftliche Empfangsbestätigung anfordern.
Rückgabezeitpunkt und -ort
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum im Vertrag festgelegten Datum und am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich. Die Verlängerung gilt erst dann als wirksam, wenn sie vom Vermieter schriftlich oder telefonisch bestätigt wurde.
Die Fahrzeugrückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter den physischen Besitz des Fahrzeugs einschließlich aller übergebenen Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente erlangt hat, es sei denn, dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. B. durch Diebstahl).
Hat der Mieter das Fahrzeug einem Fahrer zur Nutzung überlassen, so bleibt der Mieter für die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Der Fahrer gilt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Mieters.
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Tankfüllstand / Batterie-Ladestand
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit dem vereinbarten Tankfüllstand bzw. Batterie-Ladestand zurückzugeben.
Bei Verbrenner- und Hybridfahrzeugen muss die Betankung innerhalb von maximal 15 km vom Rückgabeort erfolgen.
Tankbelege (gerne auch in Kopie) sind bei Rückgabe dem Mitarbeiter zu übergeben oder – falls das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird – gut sichtbar auf dem Beifahrersitz zu hinterlegen.
Fehlmengen an Kraftstoff oder nicht erreichte Batterie-Ladestände werden dem Mieter gemäß der gültigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt.
Verspätete Rückgabe
Überschreitung bei Stundenmieten: Wird der Rückgabezeitpunkt – auch unverschuldet – um 1 Minute überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung von einer Stundenmiete pro angefangener Stunde gemäß der gültigen Preisliste zu zahlen.
Überschreitung bei Tages-, Wochen-, Wochenend- oder Monatsmieten: Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete pro angefangenen Tag zu zahlen.
In beiden Fällen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Kein automatischer Vertragsübergang
Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs über das vereinbarte Mietende hinaus fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert.
Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten
Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Öffnungszeiten zurück, verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Vermietstation kostenfrei.
Die Fahrzeugbesichtigung und das Rückgabeprotokoll werden erst am nächstfolgenden Werktag durch die Vermieterin erstellt. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, an der Besichtigung teilzunehmen.
Werden neue Schäden festgestellt, wird die Vermieterin den Mieter per Rücknahmeprotokoll und gegebenenfalls mit Fotos informieren und eine Stellungnahme einholen.
Äußert sich der Mieter nicht oder unzureichend, kann die Vermieterin über die Inrechnungstellung des Schadens entscheiden. Spätere Einwendungen bleiben davon unberührt.
Rückgabe an einem anderen Ort als vereinbart
Gibt der Mieter das Fahrzeug an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Ort zurück, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Mietzins und dem Einwegnormaltarif für die Mietzeit zu zahlen.
Die Vermieterin kann darüber hinaus weitere Schäden geltend machen, wobei die Vertragsstrafe auf den insgesamt entstandenen Schaden angerechnet wird.
7. Verpflichtungen und Haftungsbedingungen beider Vertragsparteien
Verpflichtungen und Haftungsbedingungen des Vermieters
Grundsatz der Haftungsbeschränkung
Der Vermieter haftet ausschließlich für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen der Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt. Eine darüber hinausgehende Haftung – insbesondere für einfache Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Keine Haftung für Fahrzeugmängel oder Betriebsstörungen
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die vollständige Mängelfreiheit oder ununterbrochene Betriebsbereitschaft des Mietfahrzeugs.
Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übernahme auf erkennbare Mängel und Verkehrssicherheit zu überprüfen und etwaige Schäden sofort dem Vermieter zu melden.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Unannehmlichkeiten, die durch technische Defekte, Verschleiß oder sonstige Fahrzeugmängel entstehen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters.
Verpflichtungen und Haftungsbedingungen des Mieters
Pflege und Nutzung der Mietgegenstände
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfältig und schonend zu behandeln und ausschließlich im Rahmen ihrer vorgesehenen Nutzung zu verwenden. Von einer unsachgemäßen Benutzung wird ausgegangen, wenn der Mieter das Fahrzeug entgegen der Vorschriften und/oder Empfehlungen des Herstellers/Vermieter, welche innerhalb der Bedienungsanleitungen manifestiert sind. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache während der Mietdauer in einwandfreiem Zustand bleibt. Jegliche Art von unsachgemäßer Benutzung, die zu Schäden oder einer Abnutzung über das normale Maß hinaus führt, ist zu unterlassen.
Reparaturen und Schäden
Im Falle von Schäden, die während der Mietzeit entstehen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliche Zerstörung der Mietsache entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten zu reparieren oder die Reparaturkosten zu tragen, es sei denn, der Schaden wurde durch den Vermieter oder höhere Gewalt verursacht.
Haftung bei Verlust oder Diebstahl
Der Mieter haftet in vollem Umfang für den Verlust, Diebstahl oder eine Zerstörung der Mietsache während der Mietzeit, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Verlust oder Diebstahl ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Der Mieter verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verlust oder Diebstahl der Mietsache zu verhindern, einschließlich der ordnungsgemäßen Sicherung und Verwahrung der Mietsache.
Rückgabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie zu Beginn der Mietzeit übergeben wurde, abgesehen von der normalen Abnutzung. Etwaige Verschmutzungen oder Schäden, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, sind vom Mieter zu beseitigen oder zu kompensieren. Bei Abgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeiten ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß zu sichern und zu dokumentieren (siehe auch „Abgabe und Annahme außerhalb der Geschäftszeiten“).
Versicherung und Haftungsbeschränkung
Sofern keine separate Versicherung für die Mietsache abgeschlossen wurde, haftet der Mieter für den vollen Wert der Mietsache im Falle eines Verlustes oder Schadens. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mietsache in der Regel nicht gegen alle Risiken, wie etwa Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt, versichert ist, es sei denn, es wurde eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.
Haftung des Mieters bei Fahrlässigkeit und Vorsatz
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen und sämtliche vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Grundsätzlich kann eine vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung (z. B. durch eine Selbstbeteiligung oder Zusatzversicherung) den Mieter vor finanzieller Haftung schützen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt jedoch in folgenden Fällen:
Leichte Fahrlässigkeit – Haftungsbeschränkung entfällt bei Pflichtverletzungen
Definition
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter eine Sorgfaltspflicht in geringem Maße verletzt, also eine Unachtsamkeit oder ein Versehen begeht. Eine Haftungsbegrenzung entfällt in diesem Fall, wenn die Pflichtverletzung für die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs wesentlich ist.
Beispiele für leichte Fahrlässigkeit mit Haftung:
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Unachtsames Parken: Der Mieter vergisst, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern (z. B. Handbremse nicht vollständig angezogen), sodass es wegrollt und Schaden verursacht.
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Flüssigkeitskontrolle: Der Mieter unterlässt es, bei einer längeren Mietdauer den Öl- oder Kühlwasserstand zu prüfen, was zu Schäden am Motor führt.
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Schlüsselverlust: Der Mieter verliert den Fahrzeugschlüssel durch Nachlässigkeit, sodass das Fahrzeug unbenutzbar wird oder abgeschleppt werden muss.
Grobe Fahrlässigkeit – Volle Haftung des Mieters
Definition
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter die erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht lässt und ein Verhalten zeigt, das weit über einfache Nachlässigkeit hinausgeht. In solchen Fällen haftet der Mieter in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit mit voller Haftung:
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Missachtung von Warnsignalen: Der Mieter ignoriert eine deutlich sichtbare Öl- oder Motorkontrollleuchte und fährt weiter, bis es zu einem kapitalen Motorschaden kommt.
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Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Der Mieter fährt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (z. B. 50 km/h über dem Tempolimit), was zu einem Unfall führt.
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Ungeeignete Nutzung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug wird auf ungeeignetem Gelände (z. B. Offroad-Strecken oder Baustellen) gefahren, obwohl es nicht dafür ausgelegt ist.
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Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen: Der Mieter fährt mit einem Blutalkoholwert von mehr als 0,3 Promille oder unter Drogeneinfluss.
Bedingter Vorsatz – Mieter nimmt Schaden bewusst in Kauf
Definition
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Mieter erkennt, dass sein Handeln oder Unterlassen wahrscheinlich einen Schaden verursacht, diesen aber dennoch billigend in Kauf nimmt. Der Mieter haftet in solchen Fällen uneingeschränkt für alle direkten und indirekten Schäden.
Beispiele für bedingten Vorsatz mit voller Haftung:
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Verkehrsverstöße mit erhöhtem Risiko: Der Mieter fährt bewusst bei Rot über eine Ampel oder missachtet andere Verkehrsregeln, obwohl er sich der Gefahr bewusst ist.
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Trotz technischer Mängel weiterfahren: Das Fahrzeug zeigt deutliche Defekte (z. B. starke Bremsprobleme, defekte Lenkung), der Mieter fährt aber dennoch weiter.
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Überladung des Fahrzeugs: Das Fahrzeug wird absichtlich mit deutlich zu hoher Last beladen, wodurch Schäden an Fahrwerk, Bremsen oder Getriebe entstehen.
Bewusster Vorsatz – Mieter handelt absichtlich schädigend
Definition
Bewusster Vorsatz liegt vor, wenn der Mieter absichtlich handelt, um einen Schaden herbeizuführen. In diesen Fällen haftet der Mieter nicht nur für den direkten Schaden, sondern auch für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sämtliche Kosten, die dem Vermieter entstehen.
Beispiele für bewussten Vorsatz mit uneingeschränkter Haftung:
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Mutwillige Beschädigung: Der Mieter zerkratzt das Fahrzeug absichtlich oder verursacht absichtlich Schäden an der Innenausstattung.
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Missbräuchliche Nutzung: Das Fahrzeug wird für illegale Aktivitäten genutzt (z. B. Fluchtfahrzeug, illegale Rennen, Driftmanöver).
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Falschangaben gegenüber dem Vermieter: Der Mieter gibt bewusst falsche Angaben über die Nutzung oder die Fahrer des Fahrzeugs, um Vertragsklauseln zu umgehen.
Haftungsausschluss für mittelbare und Folgeschäden
Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden des Mieters, insbesondere:
Entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall,
Nutzungsausfälle oder Verzögerungsschäden,
Schäden an transportierten oder mitgeführten Gegenständen,
Kosten für Ersatzfahrzeuge, Abschleppdienste oder andere Folgekosten.
Haftungsausschluss für Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt
Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Mietfahrzeug oder dessen Nutzungsausfall, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
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Unfälle oder Schäden durch andere Verkehrsteilnehmer,
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Diebstahl, Vandalismus oder mutwillige Beschädigung,
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Wetterereignisse, Naturkatastrophen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
Der Mieter bleibt in diesen Fällen zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
Begrenzung der Haftungshöhe
Soweit eine Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach auf die Summe der vereinbarten Mietkosten für den jeweiligen Mietzeitraum beschränkt.
Pflicht zur unverzüglichen Schadensmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden.
Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung oder ergreift er nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung, entfallen sämtliche Ersatzansprüche gegen den Vermieter.
Keine Haftung für Vertragsverstöße des Mieters
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, Kosten oder sonstige Nachteile, die dem Mieter aufgrund von Vertragsverstößen, insbesondere durch unsachgemäße Nutzung, Überladung, Verstöße gegen Verkehrsregeln oder mangelnde Fahrzeugpflege entstehen.
Keine Haftung für Sachen Dinge, die mit unserer Fahrzeugflotte trtansportiert werden
Der Vermieter haftet nicht für transportierte Gegenstände sowie nicht für das mit diesen verbundenem Risiko. Ferner haftet der Vermieter für einen Verlust im Zusammenhang mit einer Geschäftsmöglichkeit oder für eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung.
Keine Haftung für vergessene oder hinterlegte Sachen
Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Sachen oder Dinge, die bei Rückgabe im Mietgegenstand vergessen oder zurückgelassen werden. Ausgenommen davon sind Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Abgabe und Annahme außerhalb der Geschäftszeiten
Die Abgabe und Annahme der Mietsache außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietfahrzeugs oder der Mietsache. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, Verlust oder Verzögerungen, die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeiten entstehen.
Zur Dokumentation des Zustands des Mietfahrzeugs bzw. der Mietsache bei der Abgabe außerhalb der Geschäftszeiten wird der Mieter gebeten, Fotos von der Mietsache zu erstellen. Diese Bilder sollen den Zustand des Fahrzeugs oder der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe zeigen. Eine Möglichkeit zur Upload und Dokumentation dieser Bilder findet der Mieter unter folgendem Link: https://schimmelemobility.forms.app/abgabe-mietfahrzeug-ausserhalb-offmungszeiten-1. Diese Bilder dienen der gegenseitigen Absicherung und helfen dabei, etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
Pflichten bei Unfällen, Schäden, Pannen oder Diebstahl
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Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, Wildzusammenstoß, Brand oder Diebstahl - selbst ohne Mitwirkung Dritter- oder sonstigen Schäden mit der Mietfahrzeug. Selbst wenn Letzterer nur gering ist, ist der Vermieter und oder der Fahrer verpflichtet:
Instandhaltung während der Mietzeit
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Der Mieter übernimmt die Kontrolle des Ölstands, Reifendrucks und anderer grundlegender Betriebsparameter.
Haftungsausschluss
Grundsatz
Der Mieter haftet grundsätzlich bis zur vollen Höhe der Schadenssumme für sämtliche Schäden am Mietfahrzeug sowie für Folgeschäden, sofern eine der nachstehenden Ursachen für den Schaden verantwortlich ist. Eine vereinbarte Selbstbeteiligungs-Haftungsreduzierung greift in diesen Fällen nicht.
Nutzung durch nicht zugelassene Fahrer
Der Mieter haftet in voller Höhe für sämtliche Schäden, wenn das Fahrzeug von einer nicht berechtigten Person geführt wurde. Eine solche Nutzung liegt insbesondere vor, wenn:
Keine gültige Fahrerlaubnis
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Der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder diese zum Zeitpunkt der Nutzung entzogen wurde.
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Der Fahrer eine auf das Fahrzeug nicht anwendbare Fahrerlaubnis besitzt (z. B. Führerschein der Klasse B für ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen zGG).
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Ein Fahrverbot oder eine behördliche Auflage besteht, die das Führen eines Mietfahrzeugs untersagt.
Fahranfänger unterhalb der vorgeschriebenen Altersgrenze
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Der Fahrer das Mindestalter für die gebuchte Fahrzeugklasse nicht erreicht hat.
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Falls eine Zusatzvereinbarung zur Fahreralterssenkung besteht, aber ein Fahrer das Fahrzeug ohne Genehmigung der Vermieterin nutzt.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
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Der Fahrer das Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,0‰ (bei Fahranfängern) bzw. über den gesetzlichen Grenzwerten führt.
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Der Fahrer unter Einfluss von Drogen oder bewusstseinsverändernden Medikamenten steht.
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Eine durch Medikamente oder Drogen eingeschränkte Reaktionsfähigkeit vorliegt, auch wenn die gesetzliche Promillegrenze nicht überschritten wurde.
Unerlaubte Weitergabe des Fahrzeugs
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Der Mieter das Fahrzeug Dritten überlässt, die nicht im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind.
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Der Mieter oder ein eingetragener Fahrer das Fahrzeug an unbekannte oder nicht identifizierbare Personen weitergibt.
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Eine Nutzung durch Mitfahrer, Freunde oder Familienangehörige erfolgt, ohne dass diese im Mietvertrag hinterlegt sind.
Verkehrswidriges oder rücksichtsloses Fahrverhalten
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Der Fahrer an illegalen Straßenrennen, Wettbewerben oder Testfahrten teilnimmt.
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Der Fahrer grob verkehrswidrig handelt, z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit, riskante Überholmanöver oder rücksichtsloses Fahren.
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Der Fahrer gegen Handy- und Ablenkungsverbote verstößt (z. B. durch Telefonieren ohne Freisprechanlage oder Tippen von Nachrichten während der Fahrt).
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die durch einen Schaltfehler, Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind
Unzulässige Nutzung des Fahrzeugs
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Nutzung des Fahrzeugs für gewerbliche Personenbeförderung ohne ausdrückliche Genehmigung.
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Nutzung des Fahrzeugs als Fahrschulfahrzeug oder für gewerbliche Transportdienste ohne Erlaubnis.
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Befahren von nicht zugelassenen Geländestrecken, Offroad-Pisten oder Rennstrecken.
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Nutzung des Fahrzeugs in einem nicht erlaubten Land oder außerhalb der genehmigten Nutzungsregion.
Falsches oder verwechselndes Einfüllen von Betriebsstoffen
Der Mieter haftet in voller Höhe für alle Schäden, die durch das falsche Einfüllen oder die fehlerhafte Nutzung von Betriebsstoffen entstehen. Dazu gehören insbesondere
Fehlbetankung mit falschem Kraftstoff
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Benzin statt Diesel oder Diesel statt Benzin
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Betankung mit E10/E85 oder Bio-Diesel, obwohl das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist.
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Nutzung von unzulässigen oder verunreinigten Kraftstoffen, die zu Motorschäden führen können.
Folgen
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Austausch oder Reinigung des gesamten Kraftstoffsystems.
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Schäden an Einspritzdüsen, Kraftstoffpumpe oder Motor.
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Stillstand des Fahrzeugs und Abschleppkosten.
Fehlerhafte AdBlue®-Nutzung
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Einfüllen von AdBlue® in den Dieseltank oder umgekehrt.
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Nutzung von nicht zugelassenem oder verdünntem AdBlue®, das die Einspritzanlage beschädigt.
Folgen
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Motorstörungen oder Totalausfall des Abgassystems.
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Kosten für die Entleerung und Spülung des Tanksystems.
Falsches oder unterlassenes Nachfüllen von Motoröl
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Verwendung von ungeeignetem oder minderwertigem Öl.
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Unterlassen des Nachfüllens bei kritischem Ölstand, was zu Motorschäden führen kann.
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Nutzung von falscher Viskositätsklasse oder falschem Öltyp.
Folgen
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Erhöhter Motorverschleiß bis hin zum Motorschaden.
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Notwendiger Ölwechsel und mögliche Reinigung des Motors.
Fehlbefüllung von Kühl- und Bremsflüssigkeit
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Einfüllen von ungeeigneter Kühlflüssigkeit oder nicht beachten von Frostschutzvorgaben.
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Nutzung falscher Bremsflüssigkeit oder Mischung verschiedener Flüssigkeiten.
Folgen
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Überhitzung des Motors und Kühlerschäden.
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Bremsversagen oder verringerte Bremsleistung.
Missachtung von Warnsignalen oder technischen Anweisungen
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Fortsetzen der Fahrt trotz Motorwarnleuchten, Kühlmittelmangel oder Ölstandswarnungen.
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Ignorieren von Bordcomputer-Hinweisen oder sonstige Signal/-oder Warnleuchtenauf kritische Füllstände.
Folgen:
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Motor- oder Getriebeschäden durch Ölmangel.
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Abgasanlagen-Defekte durch AdBlue®-Mangel.
Haftung für Gegenstände bei Transport
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Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden.
Weitere Haftungsausschlüsse
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Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z. B. mutwillige Zerstörung oder bewusste Missachtung von Vorschriften).
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Kollisionen durch Missachtung der Fahrzeughöhe (z. B. Unterführungen, Parkhäuser, Brücken).
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Fahrzeugdiebstahl durch unsachgemäße Sicherung (z. B. Schlüssel im Fahrzeug, unverschlossene Türen).
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Überladung des Fahrzeugs oder unsachgemäße Ladungssicherung, die zu Schäden am Fahrzeug oder an Dritten führt.
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Fahrten mit beschädigtem Kilometerzähler oder Manipulation des Fahrtenschreibers.
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Fehlende oder falsche Mautbuchungen bei LKW mit On-Board-Unit.
Folgen der Haftungsausschlüsse
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Volle Kostenübernahme durch den Mieter für Reparaturen, Ersatzteile und ggf. Gutachter.
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Haftung für Folgekosten, z. B. Abschleppdienst, Mietausfall oder Wertminderung des Fahrzeugs.
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Nachbelastung der Kosten unabhängig von einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.
Betankungsregelung
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Fahrzeuge, die mit weniger als 100 gefahrenen Kilometern zurückgegeben werden, müssen einen Tankbeleg vorweisen.
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Der Tankvorgang darf maximal 10 Kilometer von der Abgabestation entfernt erfolgen.
Haftung des Mieters / Versicherungsschutz
Grundsätzliche Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet standardmäßig in voller Höhe der Schadenssumme, unabhängig von der Schadensursache, sofern keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde.
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Falls der Mieter eine Selbstbeteiligungs-Haftungsreduzierung (SB-Reduzierung) gewählt hat, gilt die vereinbarte Haftungsgrenze.
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Die Haftung umfasst direkte und indirekte Schäden, insbesondere Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Mietausfallkosten und Wertminderung.
Haftpflichtversicherung
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Das Mietfahrzeug verfügt über eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegenüber Dritten abdeckt.
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Schäden am Mietfahrzeug selbst sind hiervon nicht umfasst.
Teilkaskoschutz
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Schäden am Mietfahrzeug durch Elementarereignisse (z. B. Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung), Diebstahl, Wildunfälle und Glasschäden sind durch die Teilkasko abgesichert.
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Der Mieter haftet jedoch bis zur vollen Höhe der Schadenssumme, es sei denn, er hat eine SB-Reduzierung gebucht.
Vollkaskoschutz
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Die Vollkasko deckt zusätzlich eigene Unfallschäden am Mietfahrzeug ab, unabhängig davon, ob der Mieter den Schaden selbst verschuldet hat.
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Der Mieter haftet auch hier bis zur vollen Höhe der Schadenssumme, sofern er keine SB-Reduzierung gewählt hat.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Die Versicherungsdeckung entfällt und der Mieter haftet in voller Höhe insbesondere bei:
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Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens
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Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
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Verstoß gegen Mietbedingungen (z. B. unerlaubte Weitergabe an Dritte, Nutzung zu verbotenen Zwecken, nicht genehmigte Fahrten ins Ausland)
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Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe oder anderer Fahrzeugmaße, sofern dies zum Schaden geführt hat
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Fehlbetankung oder Missachtung technischer Warnhinweise
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Unfallflucht
Verhalten im Schadensfall
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Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin zu melden.
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Bei Unfällen muss die Polizei hinzugezogen und ein Unfallbericht erstellt werden.
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Schäden dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin repariert werden.
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Unterlässt der Mieter die Schadenmeldung oder verstößt gegen seine Mitwirkungspflichten, kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
Streitigkeiten und Notfallmanagement
Streitigkeiten
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Streitigkeiten werden, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, vor einem ordentlichen Gericht verhandelt.
Notfallmanagement
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Im Falle eines technischen Defekts oder Unfalls ist die Notrufnummer des Vermieters unverzüglich zu kontaktieren.
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Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
7. Datenschutz und Ortungssystem
Alle Fahrzeuge sind mit einem Ortungssystem ausgestattet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
8. Eigentümer der vermieteten Fahrzeuge über die schimmele.mobility GmbH
Eigentümer sind drei verschiedene Firmen, die der schimmele.mobility GmbH Fahrzeuge unter den oben stehenden Bedingungen zur Nutzung überlassen:
Mietwagenverkehr Fellhauer, Matthias Fellhauer, Wiesloch
Philipp Schimmele Einzelunternehmung, Deidesheim
schimmele.mobility GmbH, Landau
9. Schlussbestimmungen
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags erkennt der Mieter diesen Haftungsausschluss an und bestätigt, über die korrekte Nutzung des Fahrzeugs sowie die Einhaltung der Sorgfaltspflichten informiert worden zu sein.